Die wichtigsten Neuerungen des revidierten Volksschulgesetzes
Seit dem 1. Januar 2021 ist das revidierte Volksschulgesetz (VSG) in Kraft. Das sind die wichtigsten Neuerungen, die es mit sich bringt:
Gesetzliche Verankerung Leitung Bildung
In der Praxis hatten grössere Schulen zunehmend Gremien geschaffen, welche ihnen eine flexiblere interne Organisation zur Bewältigung des Schulalltages ermöglichten. Die Zuteilung von Kompetenzen ist im Schulbereich gesetzlich aber relativ umfassend vorgeschrieben. Die meisten dieser neu geschaffenen Gremien waren im Gesetz weder in ihrer personellen Besetzung noch mit ihrem Aufgabenbereich ausdrücklich vorgesehen. Das revidierte VSG ermöglicht den Schulen bzw. den Gemeinden nun mehr Organisationsautonomie. Es schafft die Grundlage zur Einführung einer Leitung Bildung (§43 VSG). Gleichzeitig sind die Grenzen der erlaubten Aufgabenübertragung im Zusammenwirken von Schulpflege, Leitung Bildung, Schulleitung, Schulverwaltung und Schulkonferenz nochmals normiert worden.
Delegation von Aufgaben
Das revidierte VSG regelt ausdrücklich, welche Aufgaben die Schulpflege zwingend innehat (§42 Abs. 5 VSG). Diese Aufgaben können nur innerhalb der Schulpflege, das heisst an Ausschüsse oder einzelne Mitglieder, «massvoll» delegiert werden. Im Übrigen gilt, dass die Schulpflege überall da, wo sie in Gesetzen und Verordnungen im Schulbereich (VSG, VSV, VSM, LPG, LPVO) als zuständig bezeichnet wird, ihre Entscheidungskompetenz nicht delegieren kann. Delegieren darf sie nur die Beratung zu Entscheiden und deren Vorbereitung. Eine Delegation von Aufgaben ist in diesem Umfang möglich an Gemeindeangestellte, eine Leitung Bildung, unterstellte Kommissionen oder beispielsweise an eine Geschäftsleitung.
Begriffliche Anpassungen
In den erwähnten Gesetzen und Verordnungen im Schulbereich sind Begriffe wie «Schulpflege» oder «Schulgemeinde» durch den Begriff «Gemeinde» ersetzt worden. Damit liegt es in der Autonomie der Gemeinden (Einheitsgemeinden oder Schulgemeinden), durch ihr Gemeindegesetz bzw. ihr Organisationsstatut die entsprechenden Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinde zu bestimmen.
Neuer Instanzenzug
Neu können Entscheide von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern der Schulpflege direkt mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden (§74 und 75 VSG). Bisher waren solche Entscheide zuerst vor die Gesamtschulpflege zur Neubeurteilung zu bringen (§10 LPG bleibt vorbehalten).
Anpassungen im Bereich MAB von Lehrpersonen
Auf das Schuljahr 2021/22 werden neu jährliche Mitarbeiterbeurteilungen (MAB) der Lehrpersonen und Leitungspersonen durchgeführt. Die Kompetenz für die MABs der Lehrpersonen liegt bei der Schulleitung. Am jährlichen Beurteilungsgespräch werden Ziele vereinbart und die Gesamtbeurteilung ist für die Lohnentwicklung relevant. Für die MABs der Schulleitungen ist unverändert die Schulpflege zuständig.