Schülerlaptops als rechtliche Herausforderung
Neben dem Einkauf von Schul-Apps bringt auch der Einsatz von Hardware für die Schülerinnen und Schüler eine Vielzahl von rechtlichen Fragen mit sich. Wer übernimmt bei Schäden die Kosten? Wie wird bei Leihgeräten die Nutzung geregelt? In diesem Artikel geben wir einige Denkanstösse, was es aus juristischer Sicht zu beachten gilt.
Schulen müssen sich bezüglich der IT-Hardware ihrer Schülerinnen und Schüler für ein Modell entscheiden: Bring your own device, Eigenerwerb oder Bezug von Laptops bei einem Dienstleister.
Kauf und Miete von Laptops und/oder damit zusammenhängende Bezug von Dienstleistungen unterliegen in der Regel dem öffentlichen Beschaffungsrecht: Ab CHF 250’000 ist eine Ausschreibung nötig. Bei einer Miete stellen sich besondere Fragen, die im Vertrag geregelt werden sollten: Wer haftet bei Beschädigung oder ausserordentlicher Abnützung im Dreiparteienverhältnis? Wie läuft die Schadensmeldung ab? Welche Daten werden vom Dienstleister oder der Schule erhoben und wie müssen diese organisatorisch und technisch geschützt werden? Können die Laptops später auch erworben werden?
Der oder die Nutzende eines Laptops ist nicht zwangsläufig Eigentümer/in des Geräts. Die Schule darf in diesem Fall über die Nutzung bestimmen. Sie kann beispielsweise Regelungen zur privaten Nutzung und der Installation von Software treffen. Aus Sicherheitsgründen ist die Installation zusätzlicher Applikationen oft untersagt. Regeln zu Mobbing oder widerrechtlichen Inhalten, Datenschutz, Passwortschutz und verantwortungsvollem Umgang mit dem Gerät sind üblich. Auch Rückgabe oder Kauf, Datenzugriff durch die Schule oder den Dienstleister sowie Support und Wartung sollten geregelt werden. Beim Bezug bei Dritten ist darauf zu achten, dass diese Regeln den Vereinbarungen mit dem Dienstleister nicht widersprechen.
Je nach gewähltem Modell ist die Haftungsfrage anders zu beurteilen: Grundsätzlich trägt der/die Eigentümer/in den Schaden selbst, sofern keine Versicherung einspringt oder keine gesetzliche oder vertragliche Haftungsnorm besteht. Grundsätzlich wäre es denkbar, dass die Gemeinde oder der Drittanbietende selbst eine Versicherung abschliesst. Andernfalls sind die Erziehungsberechtigten dahingehend zu informieren, dass sie selbst für den Versicherungsschutz besorgt sein müssen. Je nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Fall (Diebstahl, Verlust, Beschädigung) müssen von den Erziehungsberechtigten Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten haften Schüler/innen oder Erziehungsberechtigte bereits von Gesetzes wegen – Erstere nur bei Urteilsfähigkeit (ca. ab 9 Jahren), Letztere vor allem auch bei ungenügender Aufsicht. Die Schule sollte transparent über Haftung und Versicherungslösungen informieren.
Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist der Abschluss von Nutzungsvereinbarungen dringend zu empfehlen. Federas berät gerne bei Beschaffung und Formulierung von solchen Vereinbarungen.
von Miriam Blunschy