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Gut zu wissen

Die IVöB 2019 – Neuerungen im Vergaberecht

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat die Gemeinden in einem Schreiben vom Juli 2022 zu ihrer Praxis betreffend der Beschaffung oder Sicherstellung von Spitex-Dienstleistungen befragt. Darin wird erwähnt, dass keine Ausschreibungspflicht besteht, wo Organisationen mit den Dienstleistungen betraut werden, über welche die Gemeinde die Kontrolle ausübt und damit eine «Quasi-Inhouse-Vergabe» tätigt.   

«Quasi-Inhouse-Vergabe» ist nur einer der Begriffe, die im Zusammenhang mit der jüngsten Revision des Vergaberechts neu verwendet werden. Daneben gibt es die weitere Ausnahme von «In-State-Vergaben» aus dem Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) einerseits und andererseits die Unterstellung von Konzessionen und Übertragungen von öffentlichen Aufgaben unter den Anwendungsbereich. Es wird neu definiert, was unter Einrichtungen des öffentlichen Rechts und weiteren Trägern öffentlicher Aufgaben zu verstehen ist und es werden neue Vergabeverfahren eingeführt: die Dialogverfahren, die Vergaben mittels elektronischen Auktionen und mittels Rahmenverträgen. Zur Öffnung des Kreises der Anbieterinnen darf neu für die Prüfung der Eignung nicht mehr ausschliesslich auf die Referenzen zu öffentlichen Aufträgen abgestellt werden; es müssen auch Referenzen für vergleichbare private Aufträge zugelassen werden. Einschränkend wird dagegen gesetzlich verlangt, dass die charakteristische Leistung grundsätzlich von der Auftragnehmerin selbst (und nicht von den Subunternehmern) zu erbringen ist.

Als Zuschlagskriterien nennt die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) neben Preis und Qualität neu Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Innovationsgehalt, Fachkompetenz u.v.m.. Nach der Offertöffnung bleiben die Angebote zwar wie bisher grundsätzlich unveränderbar, es dürfen aber sogenannte technische Verhandlungen zur Bereinigung der Angebote mit den Anbieterinnen durchgeführt werden. Dabei sind sogar Aufforderungen zu Preisanpassungen möglich. Nicht zuletzt wurde die Rechtsmittelfrist auf 20 Tage verlängert. Der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger darf erst nach Ablauf dieser Frist abgeschlossen werden. 

Die Neuerungen sind Anpassungen des schweizerischen Vergaberechts an das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das sogenannte General Procurement Agreement (GPA). Ein Teil dieser Neuerungen hatte schon Eingang in die Rechtsprechung gefunden, war aber noch nicht ausdrücklich in den rechtlichen Grundlagen erfasst. Der Bund hat seine Gesetze und Ausführungserlasse (gelten für Beschaffungen des Bundes) angepasst und per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Die Kantone sind daran, ihre Umsetzungen vorzunehmen. Dazu treten sie der revidierten IVöB 2019 bei.

Der Kanton Zürich beschliesst über den Beitritt mit dem sogenannten Beitrittsgesetz und erlässt zusätzlich eine revidierte Submissionsverordnung. Das Beitrittsgesetz ist behandlungsreif aber noch nicht für die Behandlung im Kantonsrat traktandiert. Der Regierungsrat erlässt anschliessend die Submissionsverordnung.

Federas behält diesen Prozess im Auge und informiert an dieser Stelle, wenn klar ist, ab wann die neuen Bestimmungen gelten. Ausserdem erklären wir Ihnen gerne detaillierter, welche Bedeutung die neuen Begriffe haben. Um zur Fragestellung der Gesundheitsdirektion zurückzukehren: Federas kann ein konkretes Vertragsverhältnis analysieren und Antworten dazu geben, ob die Gemeinde Kontrolle über den Spitex-Dienstleister ausübt und welche anderen Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht noch in Anspruch genommen werden könnten.

von Katharina Seiler Germanier

Federas Beratung AG
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