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Gut zu wissen

Was tun, wenn eine Solaranlage die Nachbarn blendet?

Der Einsatz von Fotovoltaik- oder Solaranlagen ist zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 wichtig. Diese Anlagen sollen deshalb nach dem Bundesgesetzgeber einfacher realisiert werden können: Auf Gebäudedächern dürfen sie grundsätzlich ohne förmliches Baubewilligungsverfahren erstellt werden; sie unterstehen nur einer sogenannten Meldepflicht.

Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinden nur die Meldung entgegennehmen können. Sie müssen unter anderem prüfen, ob Anlagen überhaupt unter das Meldeverfahren fallen und ob von ihnen störende Blendwirkungen zu erwarten sind. Im Kanton Zürich regelt die Bauverfahrensverordnung dies folgendermassen: Die schriftliche Meldung muss 30 Tage vor Baubeginn bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden. Wenn die Baubehörde nicht innert 30 Tagen die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens verlangt, können die Anlagen ausgeführt werden.

Zu prüfen ist, ob

  • die Dachanlage die Dachfläche im rechten Winkel gemessen um höchstens 20 cm überragt,
  • sie von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragt,
  • sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt wird,
  • sie eine kompakte, zusammenhängende Fläche bildet.  

Auch wenn die Anlagen an einem besonderen Standort wie in einer Kernzone oder an einem Denkmalschutzobjekt, freistehend oder an Fassaden geplant ist, muss ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.

Die Blendwirkung ist eine Immission und fällt unter das Umweltschutzgesetz. Dieses schützt vor schädlichen oder lästigen Immissionen. Grenzwerte zu den Blendwirkungen hat der Bundesrat bis jetzt nicht erlassen. Die Baubehörde muss selbst beurteilen, ob schädliche oder lästige Reflexionen verursacht werden. Dazu muss sie sich auf eigene Abklärungen und Wahrnehmungen oder auf Gutachten von Spezialisten abstützen. Immerhin hat die Gerichtspraxis inzwischen festgehalten: Sind Reflexionen von mehr als 30 Minuten täglich auf durch Menschen genutzte Räume oder Anlagen zu erwarten, können strahlenreduzierende Massnahmen verlangt werden. Diese müssen im Einzelfall beurteilt werden und müssen betrieblich und technisch machbar sowie wirtschaftlich tragbar sein. Dafür kann die Baubehörde den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Materialien verlangen. Die Baubehörde kann zur Beurteilung u.a. die Leitfäden von BAFU, Kanton Zürich und energieschweiz beiziehen.

Stellt sich nach dem Anbringen der Photovoltaikanlage heraus, dass übermässige Blendwirkungen auftreten, muss ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Machen nachbarschaftliche Klagen eine solche Blendwirkung glaubhaft, müssen letztere summarisch abgeklärt werden und allenfalls muss ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. 

Wichtigste rechtliche Grundlagen: Art. 18a Abs. 1 (Raumplanungsgesetz) RPG, Art. 32a Raumplanungsverordnung (RPV), Art. 7 Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG), Art. 11 USG, § 49 Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Zürich (PBG), § 238 Abs. 4 PBG sowie §§ 2a ff Bauverfahrensverordnung (BVV)

Von Katharina Seiler Germanier

Federas Beratung AG
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