Was müssen Gemeinden bezüglich der neuen Regelungen zum Adoptions- und Betreuungsurlaub beachten?
Voraussichtlich per Anfang 2023 setzt der Bundesrat Art. 329j OR (Obligationenrecht) in Kraft, welcher den Adoptionsurlaub und die Entschädigung während dieser Zeit neu regeln wird. Künftig sollen Adoptivmütter und -väter einen gesetzlichen Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Adoptionsurlaub erhalten, sofern sie erwerbstätig und AHV-versichert sind und ein Kind adoptieren, das jünger als 4 Jahre alt ist. Der Urlaub kann tage- oder wochenweise bezogen werden, kann auf die Eltern aufgeteilt werden und muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes erfolgen. Die Taggeld-Entschädigung gemäss EOG (Erwerbsersatzgesetz) beträgt während des Adoptionsurlaubs 80 % des durchschnittlichen bisherigen Erwerbseinkommens, jedoch max. CHF 196.00/Tag.
Bisher galt im Personalrecht des Kantons Zürich, dass bei Begründung eines Pflegekindverhältnisses für eine spätere Adoption die Bestimmungen des Mutterschaftsurlaubs sinngemäss anzuwenden sind (§ 96 i.V.m § 98 VVO zum PG). Der Urlaub der Eltern wurde im Einzelfall festgelegt. Bei der Adoption von Kleinkindern wurde in der Regel ein 16-wöchiger Urlaub gewährt. Es fehlt im kantonalen Personalrecht eine explizite gesetzliche Regelung dazu. Darum ist eine Anpassung in Anlehnung an das Bundesrecht geplant, die, so ist zu erwarten, weitergehen und mehr als nur zwei Wochen bezahlten Adoptionsurlaub vorsehen wird.
Auch wenn Adoptionsurlaube eher selten sein dürften, werden die Gemeinden rechtzeitig für sich entscheiden müssen, ob und in welchem Umfang sie die kantonale Regelung übernehmen oder eine eigene Regelung schaffen wollen. Dies entspricht den Überlegungen, die sich die Gemeinden bereits bei der Einführung des bezahlten Betreuungsurlaubs machen mussten:
Vor etwas mehr als einem Jahr wurde im Bundesrecht mit Art. 329i OR sowie Art. 16n – s EOG der Betreuungsurlaub bis max. 14 Wochen bei gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindern eingeführt. Das erwähnte Bundesrecht regelt u.a. die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines solchen Urlaubs, die Entschädigung während dieser Zeit und die maximale Anspruchsdauer. Der Arbeitgeber erhält auf Basis des EOG eine Betreuungsentschädigung in Form von Taggeldern, die ebenfalls 80 % des durchschnittlichen bisherigen Erwerbseinkommens beträgt und auf max. CHF 196.00/Tag begrenzt ist.
Im aktuell geltenden Personalrecht des Kantons Zürich fehlt nach wie vor eine detaillierte Regelung dazu. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hatte daher beschlossen, im Sinne einer Übergangsregelung die erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften als für das kantonale Personal analog anwendbar zu erklären, bis das kantonale Recht angepasst ist. Bei der Entschädigung geht der Kanton allerdings weiter als der Bund und zahlt auch die Differenz von 20 % des Lohnes. Er gewährleistet somit vollen Lohnersatz während der Betreuungszeit. Es ist zu erwarten, dass im Minimum die aktuell geltenden Übergangsregelungen gesetzlich verankert werden.
Die Gemeinden sollten auch hier prüfen, ob ihr kommunales Personalrecht in diesem Punkt noch anzupassen ist. In der Regel erklären die Gemeinden für ihr Personalrecht die kantonalen Bestimmungen für analog anwendbar. Daraus können sich die folgenden Konsequenzen ergeben:
- Verweist die kommunale Personalverordnung bei diesem Thema vollumfänglich auf das kantonale Personalrecht, so verpflichtet sich die Gemeinde implizit dazu, vollen Lohnersatz zu garantieren und damit die gemäss EOG nicht gedeckten 20 % Lohnersatz zu leisten.
- Will die Gemeinde von dieser oder von anderen Bestimmungen der kantonalen Übergangsregelung abweichen, muss sie dies daher explizit in ihrem kommunalen Personalrecht so bestimmen.
Federas unterstützt Gemeinden bei der Analyse des kommunalen Personalrechts und berät sie bei beabsichtigten Änderungen und der entsprechenden Umsetzung.